Hier können Sie unsere ASV-Vereinssatzung Stand 2018 als PDF downloaden.
S a t z u n g
des Ahlhorner Sportvereins von 1921 e. V. vom 25.05.2018
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Ahlhorner Sportverein von 1921 e. V.“, Abkürzung: „Ahlhorner SV“ oder „ASV“.
(2) Der ASV hat seinen Sitz in der Gemeinde 26197 Großenkneten, Ortsteil Ahlhorn und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht 26122 Oldenburg eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck des Vereins
(1) Der Ahlhorner Sportverein von 1921 e. V., Körperschaft mit Sitz in 26197 Großenkneten, OT Ahlhorn, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
(3) Der Satzungszwecks wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
(4) Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(7) Der ASV ist politisch, konfessionell und etnisch neutral.
§ 3
Mitgliedschaft in anderen Organisationen
Der ASV ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e. V. mit seinen Gliederungen sowie der Sportfachverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden, und regelt im Einklang mit deren Satzungen seine Angelegenheiten selbstständig.
§ 4
Rechtsgrundlage
Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch die vorliegende Satzung ausschließlich geregelt. Für Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft zum Verein und aller damit im Zusammenhang stehenden Fragen entstehen, ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen, soweit nicht von den satzungsgemäß hierfür zuständigen Stellen eine andere Regelung beschlossen wird.
§ 5 Gliederung des Vereins
(1) Der Verein gliedert sich im Innenverhältnis in Abteilungen, welche ausschließlich die Pflege einer bestimmten Sportart betreiben. Untergliederungen in den einzelnen Abteilungen werden in Anlehnung an die jeweiligen Fachverbände gebildet.
(2) Jeder Abteilung soll ein Abteilungsleiter vorstehen, der alle mit dieser Sportart zusammenhängenden Fragen auf Grund dieser Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung regelt.
(3) die Abteilungen regeln die ihre Sportart betreffenden Angelegenheiten mit Ausnahme von Geldangelegenheiten selbstständig, soweit nicht Bestimmungen dieser Satzung andere Regelungen vorsehen oder Interessen des Gesamtvereins berührt werden.
(4) Jede Abteilung kann einen Abteilungsvorstand bilden. Die Bestimmungen dieser Satzung sind sinngemäß anzuwenden.
§ 6
Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft kann jede natürliche oder juristische Person erwerben, sofern sie sich zur Beachtung dieser Satzungsbestimmungen durch Unterschrift bekennt. Bei natürlichen Personen, die minderjährig sind, ist die Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters maßgebend.
(2) Die Mitgliedschaft wird durch Beschluss des Vereinsvorstandes erworben.
(3) Wird die Aufnahme abgelehnt, steht dem Aufnahmesuchenden innerhalb von vier Wochen nach Zustellung der Entscheidung das Recht des Widerspruchs zu. Über den Widerspruch entscheidet der Ehrenrat endgültig.
§ 7
Ehrenmitglieder/Ehrungen
(1) Personen, die sich besonders um die Förderung des Vereins verdient gemacht haben, können durch Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder; die Beitragsleistung ist ihnen freigestellt. Ehrenmitglieder werden mit der Goldenen Ehrennadel des Vereins ausgezeichnet.
(2) Personen, die sich besondere Verdienste um den Sportverein erworben haben, sowie Sportlern für hervorragende sportliche Leistungen, kann die Ehrennadel des Vereins in Gold oder Silber verliehen werden. Über die Verleihung entscheidet der Vorstand. Vorschlagsberechtigt sind die Abteilungsleiter und die Vorstandsmitglieder.
§ 8
Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch Austritt aufgrund einer schriftlichen Kündigung unter Einhaltung
einer Kündigungsfrist von mindestens einem Monat jeweils zum 30.06. und 31.12. eines jeden Jahres
b) durch Ausschluss aus dem Verein auf Grund eines Beschlusses des Vorstandes in den Fällen des § 9 Abs. 1, Buchst. c)
c) durch Ausschluss aus dem Verein auf Grund eines Beschlusses des Ehrenrates in den Fällen des § 9 Abs. 1, Buchst. a) und b).
(2) Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die auf Grund der bisherigen Mitgliedschaft zur Entstehen gelangten Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt.
§ 9
Ausschließungsgründe und Verfahren
(1) Die Ausschließung eines Mitgliedes gem. § 8 Abs. 1 kann nur in den nachstehend bezeichneten Fällen erfolgen:
a) wenn die in § 11 der Satzung vorgesehenen Pflichten (Beitragsleistungen, siehe Buchst. c)) der Vereinsmitglieder gröblich oder schuldhaft verletzt werden
b) wenn das Mitglied den Grundsätzen der vorliegenden Satzung schuldhaft zuwiderhandelt oder gegen die ungeschriebenen Gesetze von Sitte, Anstand und Sportkameradschaft grob verstößt
c) wenn das Mitglied seinen dem Verein gegenüber eingegangenen Verbindlichkeiten, insbesondere seiner Verpflichtung zur Beitragsleistung (§ 11 Abs. 1, Buchst. c) nicht nachkommt.
(2) Dem betroffenen Mitglied ist vor der Fassung des Ausschließungsbeschlusses Gelegenheit zu geben, sich in mündlicher Verhandlung vor dem Ehrenrat bzw. dem Vorstand wegen des ihm zur Last gelegten Handelns zu rechtfertigen. Die Entscheidung ist dem Betroffenen mittels Einschreiben nebst Begründung zuzustellen.
(3) Gegen den Beschluss auf Ausschluss aus dem Verein gem. § 9 Abs. 1, Buchst. c) kann innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung Widerspruch erhoben werden. Über den Widerspruch entscheidet der Ehrenrat endgültig. Gegen die Entscheidung des Ehrenrates gem. § 9 Abs. 1, Buchst. a) und b), ist die Berufung an das Kreissportgericht seiner Sportart zulässig.
§ 10
Rechte der Mitglieder
Die Vereinsmitglieder sind berechtigt
a) durch Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und den Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, berechtigt,
b) die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen,
c) an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie den Sport in allen Abteilungen auszuüben,
d) vom Verein einen Versicherungsschutz gegen Sportunfall nach den Bestimmungen des Landessportbundes zu verlangen.
§ 11
Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet
a) die Satzung des Vereins, des Landessportbundes Niedersachsen e. V., der letzterem angeschlossenen Fachverbände, soweit deren Sportart ausgeübt wird, sowie auch die folgenden Beschlüsse der genannten Organisationen und der Organe des ASV zu befolgen,
b) nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln,
c) die durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge zu entrichten. Der Jahresbeitrag wird grundsätzlich im Lastschriftverfahren eingezogen und wird in zwei Raten jeweils zum 01.03. und 01.09. eines jeden Jahres fällig,
d) an allen sportlichen Veranstaltungen ihrer Sportart nach Kräften mitzuwirken.
§ 12
Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der erweiterte Vorstand
d) der Ehrenrat.
(2) Die Mitgliedschaft in einem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt. Eine Entschädigung findet nur nach Maßgabe besonderer Beschlüsse einer ordentlichen Mitgliederversammlung statt.
§ 13
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
(2) Sämtliche Mitglieder des Vereins, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind stimmberechtigt. Eine Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig. Mitgliedern unter 16 Jahren ist die Anwesenheit gestattet.
(3) Die Mitgliederversammlung soll alljährlich in der Zeit vom 01.01. bis 31.05.als Jahreshauptversammlung zur Beschlussfassung über die in § 14 genannten Aufgaben einberufen werden.
(4) Einfache Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn ein dringender Grund vorliegt oder 20 % aller Stimmberechtigten es unter Angabe des Grundes beantragen.
(5) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand durch Bekanntmachung auf der Homepage des Vereins unter Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung mit einer Einberufungsfrist von mindestens vierzehn Tagen. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens zehn Tage vor Stattfinden der Mitgliederversammlung beim Vorstand einzureichen.
(6) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende oder sein Vertreter.
(7) Die Mitgliederversammlungen sind öffentlich.
(8) Das Verfahren der Beschlussfassung richtet sich nach den §§ 22 und 23 dieser Satzung.
§ 14
Aufgaben der jährlichen Mitgliederversammlung
(Jahreshauptversammlung)
(1) Der jährlichen Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen sind.
(2) Seiner Beschlussfassung unterliegen insbesondere
a) Wahl der Vorstandsmitglieder
b) Bestätigung der Abteilungsleiter
c) Wahl der Mitglieder des Ehrenrates
d) Wahl von möglichst zwei Kassenprüfern
e) Bestimmung der Grundsätze für die Beitragserhebung
f) Entlastung der Organe bezüglich der Jahresrechnung und der Geschäftsführung
g) Genehmigung des Haushaltsplanes unter Beschlussfassung für die
Verwendung der aufgebrauchten Finanzmittel.
§ 15
Tagesordnung
Die Tagesordnung der jährlichen Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) hat mindestens folgende Punkte zu enthalten:
a) Bericht des 1. Vorsitzenden
b) Bericht der Abteilungsleiter
c) Bericht des Kassenwartes und der Kassenprüfer
d) Entlastung des Vorstandes
e) Neuwahl des Vorstandes, des Ehrenrates und der Kassenprüfer
f) Bestätigung der Abteilungsleiter
g) Anträge und Beschlussfassungen
h) Sonstiges.
Vor Abhandlung der Tagesordnung muss die ordnungsgemäße Ladung und Beschlussfähigkeit der Versammlung und die Zahl der Stimmberechtigten festgestellt werden.
§ 16
Vorstand
(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem
a) 1. Vorsitzenden
b) 2. Vorsitzenden
c) Kassenwart
d) Schriftführer
und kann durch die Besetzung der Positionen
e) Sportwart
f) Jugendwart
g) Werbe-, Presse- und Sozialwart
h) Beisitzer
ergänzt werden.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes a), c), e) und g) werden von der Jahreshauptversammlung in den ungeraden Jahren, die Vorstandsmitglieder b), d), f) und h) in den geraden Jahren für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.
(3) Der Vorstand im Sine des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassenwart. Jeder vertritt allein. Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende dem Verein gegenüber verpflichtet, das Vorstandsamt nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden auszuüben. Der Kassenwart ist im Innenverhältnis gegenüber dem Verein verpflichtet, das Vorstandsamt nur bei Verhinderung des 1. und des 2. Vorsitzenden auszuüben.
§ 17
Pflichten und Rechte des Vorstandes
(1) Aufgaben des Vorstandes:
a) Der Vorstand hat die laufenden Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen. Er bereitet die Mitgliederversammlung vor. Rechtsgeschäfte von mehr als 500,00 € müssen vom Vorstands gem. § 16 Abs. 1 mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlossen werden.
b) Der Vorstand ist ermächtigt, beim Ausscheiden oder bei sonstiger dauernder Behinderung von Mitgliedern von Vereinsorganen, deren verwaistes Amt bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch geeignete Mitglieder zu ersetzen.
c) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen, möglichst jedoch einmal im Vierteljahr. Er ist einzuberufen, wenn dies mindestens drei Mitglieder unter Angabe des Grundes beantragen.
(2) Aufgaben der einzelnen Mitglieder:
a) Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein nach innen und außen, regelt das Verhältnis der Mitglieder untereinander und zum Verein, beruft und leitet die Sitzungen des Vorstanden und des erweiterten Vorstandes und leitet die Mitgliederversammlungen. Er hat die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung des Vorstandes und aller Organe, außer der des Ehrenrates. Er unterzeichnet die genehmigten Sitzungsprotokolle von Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen sowie Schriftstücke, soweit er nicht andere Mitglieder für Geschäftskreise bevollmächtigt hat.
b) Der 2. Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden im Verhinderungsfalle in allen vorbezeichneten Angelegenheiten.
c) Der Kassenwart verwaltet die Vereinsgeschäfte und sorgt für die Einziehung der Beiträge. Er vertritt im Verhinderungsfalle den 1. und den 2. Vorsitzenden in den unter a) bezeichneten Angelegenheiten.
d) Der Schriftführer erledigt den Geschäfts- und Schriftverkehr. Er führt in den Versammlungen die Protokolle, die er dem 1. Vorsitzenden zur Unterschrift vorzulegen hat.
e) Dem Sportwart obliegt die sportliche Betreuung der erwachsenen Mitglieder des Vereins.
f) Der Jugendwart betreut die Jugendlichen des Vereins ohne Rücksicht darauf, welche Sportart betrieben wird.
g) Der Werbe-, Presse- und Sozialwart nimmt die themenbezogenen Aufgaben wahr.
h) Die Beisitzer unterstützen die Vorstandsarbeit.
i) Den einzelnen Mitgliedern des Vorstands können durch Beschluss des Vorstandes besondere Aufgaben übertragen werden.
§ 18
Erweiterter Vorstand
(1) Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand gem. § 16 Abs. 1 und den Abteilungsleitern.
(2) Er beschließt über Angelegenheiten des Vereins, sofern hierfür nicht die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes gegeben ist. Er ist jährlich mindestens einmal zur Vorbereitung der Jahreshauptversammlung einzuberufen.
(3) Der erweiterte Vorstand kann im Bedarfsfall Fachausschüsse berufen und deren Aufgaben und Zuständigkeiten beschließen.
§ 19
Ehrenrat
(1) Der Ehrenrat besteht aus einem Obmann und zwei Beisitzern sowie zwei Ersatzmitgliedern. Seine Mitglieder dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden und sollen nach Möglichkeit über dreißig Jahre alt sein. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Die Mitglieder des Ehrenrates wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden.
§ 20
Aufgaben des Ehrenrates
(1) Der Ehrenrat entscheidet mit bindender Kraft über Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb des Vereins, soweit der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit im Zusammenhang steht und nicht die Zuständigkeit eines Sportgerichtes eines Fachverbandes gegeben ist.
(2) Er beschließt ferner über den Ausschluss von Mitgliedern gem. § 9 Abs. 1 Buchst. a) und b). Er tritt auf Antrag jedes Vereinsmitgliedes zusammen und beschließt nach mündlicher Verhandlung, nachdem dem Betroffenen Zeit und Gelegenheit gegeben ist, sich wegen der Anschuldigungen zu verantworten und zu entlasten.
(3) Er darf folgende Sanktionen verhängen:
a) Ermahnung oder Verwarnung
b) Verweis
c) Aberkennung der Fähigkeit, ein Vereinsamt zu bekleiden, mit sofortiger Suspendierung
d) Ausschluss von der Teilnahme am Sportbetrieb
e) Ausschluss aus dem Verein
f)Geldauflagen
(4) Jede den Betroffenen belastende Entscheidung ist diesem schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Seine Entscheidung ist endgültig mit Ausnahme der in § 9 Abs. 3 genannten Berufung.
§ 21
Kassenprüfer
(1) Die Mitgliederversammlung wählt möglichst zwei Kassenprüfer und einen Stellvertreter für die Dauer von einem Jahr. Wiederwahl ist nur für einen Kassenprüfer und nur einmal zulässig. Der Stellvertreter kann als Kassenprüfer gewählt oder als Stellvertreter wiedergewählt werden, wenn er nicht als Kassenprüfer tätig geworden ist.
(2) Mitglieder des Vorstandes, des erweiterten Vorstandes und des Ehrenrates dürfen nicht als Kassenprüfer gewählt werden.
(3) Die Kassenprüfer können gemeinsam unvermutet und ins Einzelne gehende Kassenprüfungen vornehmen. Das Ergebnis ist in einem Protokoll niederzulegen und dem Vorstand mitzuteilen.
(4) Vor der jährlichen Mitgliederversammlung muss die Kasse überprüft werden. Ein Bericht über diese Prüfung sowie über die unvermutete Kassenprüfung ist der jährlichen Mitgliederversammlung mitzuteilen. Der Prüfung der Kasse sowie eventuelle unvermutete Kassenprüfungen und deren Mitteilung in der Mitgliederversammlung steht der von einem Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater testierte Jahresabschluss des Vereins gleich.
§ 22
Verfahren der Beschlussfassung aller Organe
(1) Sämtliche Organe sind beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder, sofern die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist. Die Einberufung ist ordnungsgemäß, wenn sie fünf Tage vor der Versammlung unter Bekanntmachung der vorläufigen Tagesordnung erfolgt ist. Die Vorschriften des § 13 Abs. 5 bleiben unberührt.
(2) Sämtliche Stimmberechtigten sind berechtigt, Anträge zur Tagesordnung zu stellen. Diese müssen spätestens zwei Tage vor dem Versammlungstermin beim Versammlungsleiter eingereicht werden. Später eingehende Anträge bedürfen zu ihrer Beschlussfassung eines besonderen Beschlusses der Versammlung. Die Vorschriften des § 13 Abs. 5 bleiben unberührt.
(3) Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung erfolgt öffentlich durch Handaufheben; auf Antrag eines Drittels der anwesenden Stimmberechtigten muss geheim abgestimmt werden. Über Anträge und Wahlvorschläge wird in der Reihenfolge, in der sie eingebracht wurden, abgestimmt. Über den weitergehenden Antrag wird zuerst abgestimmt.
(4) Über sämtliche Versammlungen ist ein Protokoll zu führen. Beschlüsse sind in vollem Wortlaut aufzunehmen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem jeweiligen Schriftführer zu unterschreiben.
§ 23
Satzungsänderungen
Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von ¾ der stimmberechtigten erschienenen Mitglieder der Mitgliederversammlung erforderlich. Die Satzungsänderung muss auf der Tagesordnung stehen.
§ 24
Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung beschließen. Der Antrag muss auf der Tagesordnung stehen. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder unter der Voraussetzung, dass mindestens ¾ der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins anwesend sind. Erscheinen bei der Beschlussfassung über die Vereinsauflösung weniger als ¾ der Stimmberechtigten, so ist die Versammlung vier Wochen später erneut einzuberufen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an den Landessportbund Niedersachsen e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für